Mit der Nachfrage nach Miet- und WEG-Verwaltern steigt auch das Honorar
Neue Verwalterentgeltstudie
des Center for Real Estate Studies veröffentlicht
Berlin, 11. Februar 2025
Die Immobilienverwaltungen von Wohnungseigentum in Deutschland haben aufgrund immer neuer gesetzlicher Vorgaben vor allem für die energetische Modernisierung von Gebäuden mehr Aufgaben zu bewältigen denn je. Dies schlägt sich in den Verwalterhonoraren nieder, die neu abgeschlossen werden, wie die erstmals ermittelten Basissätze für Neuverträge zeigen, die die Sätze der Bestandsverträge aus den Vorjahren übersteigen. Viele Verwalter decken auch durch ein gesondertes Entgelt für Zusatzleistungen ihren finanziellen Mehraufwand. Dies sind zwei Ergebnisse der neuen Verwalterentgeltstudie des CRES – Center for Real Estate Studies in Freiburg, die die Auftraggeber BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter, Immobilienverband Deutschland IVD und die DIA Deutsche Immobilien-Akademie im Januar 2025 vorgestellt haben.
Die Studie, die die Untersuchung des Vorjahres fortsetzt, zeichnet die Entwicklung der Verwalterentgelte nach: von der WEG- und Mietverwaltung bis zu gewerblichen Immobilien. Das CRES hat im Auftrag des IVD, der DIA und des BVI mehrere Hundert führende Unternehmen der Wohnungswirtschaft befragt und die Daten wissenschaftlich aufbereitet und ausgewertet.
Höhere Basissätze
Laut Studie zahlen Wohnungseigentümergemeinschaften ihren Verwaltern je nach Größe und Lage des Objekts bei Neuabschlüssen derzeit zwischen 27,37 Euro und 41,65 Euro brutto je Einheit und Monat. Damit sind die Basissätze in der WEG-Verwaltung bei Neuabschlüssen im Vergleich mit dem Jahr 2023 bei Bestandsverträgen um durchschnittlich rund vier Euro höher. Etwas stärker fällt die Erhöhung in der Mietverwaltung mit durchschnittlich rund 5,50 Euro aus. „Diese moderaten Kostensteigerungen stehen jedoch angesichts der Inflation und der deutlich gestiegenen Personalkosten aufgrund des Fachkräftemangels in keinem Verhältnis zum Mehraufwand der Verwalter durch Zusatzaufgaben wie die Modernisierung des Gebäudebestands im Zeichen der Energiewende“, erklärt Studienleiter Prof. Dr. Marco Wölfle.
Anstieg der vergüteten Sonderleistungen
Deutlich zugenommen hat die Zahl der Verwalter, die Sonderleistungen abrechnen. So ist bei 98 Prozent der WEG-Verwaltungen die Vergütung außerordentlicher Eigentümerversammlungen üblich (Vorjahr: 90 Prozent). Auch dass die Betreuung baulicher Maßnahmen als Sonderleistung abgerechnet werden, ist bei 19 von 20 Befragten die Regel. Dazu gehören energetische Sanierungen, die erhebliche personelle und zeitliche Ressourcen binden. Die Begleitung dieser baulichen Maßnahmen lassen sich Verwalter für gewöhnlich mit rund drei bis fünf Prozent der Auftragssumme sondervergüten, sobald diese 5.000 Euro übersteigen.
Trend zur Verwaltung größerer Liegenschaften
Der Trend aus den Vorjahren, dass es für kleinere Objekte immer schwieriger wird, eine Hausverwaltung zu finden, setzt sich fort und findet eine wesentliche Ursache in den Fixkosten für Abrechnung und Betreuung. Nach der Studie sind in der WEG-Verwaltung kleinere Liegenschaften um durchschnittlich 50 Prozent, in der Mietverwaltung um durchschnittlich 40 Prozent teurer als größere Liegenschaften. Kostendeckend ist die Verwaltung von Liegenschaften ausweislich der Studie ohnehin erst ab acht bis neun Einheiten je Objekt. Für kleinere Eigentümergemeinschaften erschwerend hinzu
kommt, dass rund die Hälfte der Befragten angibt, sich von kleineren Objekten zugunsten von größeren trennen zu wollen. Wölfle: „Wenn kleine Eigentümergemeinschaften mit weniger als zehn Einheiten einen qualifizierten Verwalter finden und an sich binden wollen, müssen sie sich auf einen monatlichen Basissatz von bis zu 48 Euro pro Einheit beziehungsweise auf eine Mindestpauschale für das Gesamtobjekt in Höhe von 480 Euro einstellen.“
Gestiegene Arbeitsauslastung
88 Prozent der Verwalter sehen ihre Arbeitsauslastung als mittelhoch bis sehr hoch an. Das ist noch einmal ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahr und im Vergleich mit dem Jahr 2021 eine deutliche Steigerung um zehn Prozentpunkte. Eine Rolle spielen dürfte das wachsende Arbeitsspektrum mit immer anspruchsvolleren Tätigkeiten, die die Konsultation externer Fachleute ebenso erforderlich machen wie die eigene Fortbildung in immer neuen Feldern des Gebäudemanagements, wie zum Beispiel jüngst bei der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. „Hinzu kommen enge Fristen bei neuen Verordnungen und Gesetzen sowie weitere Vorgaben des Gesetzgebers, die eine umfassende juristische, technische und kaufmännische Schulung oder sogar Umstellung administrativer Prozesse im Büro erfordern, zum Beispiel bei der Vorbereitung und der Umsetzung der Pflicht zu E-Rechnung“, erklärt Thomas Meier, Präsident des Verwalterverbandes BVI, der die Verwalterentgeltstudie mitbeauftragt hat.
Markus Jugan, Vizepräsident des Immobilienverband Deutschland IVD, ergänzt: “Trotz der gestiegenen Anforderungen und der hohen Auslastung hat sich der Anteil der Verwaltungen erhöht, die wachsen wollen: Waren 2023 noch 28 Prozent an weiteren Objekten interessiert, sind es 2024 schon 44 Prozent. Eine Reduzierung ihres Bestands streben lediglich 18 Prozent der Befragten an. Das spricht für die hohe Qualifizierung und die zunehmende Effizienzsteigerung in den Verwalterbetrieben und ist eine gute Nachricht für alle Eigentümer und Vermieter.“
(Quelle: IVD Bundesverband Berlin Newsletter)
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Gebäudeenergiegesetz im Bundestag beschlossen:
Was jetzt für Hauseigentümer zu beachten ist
Berlin, 8. September 2023
Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz wurde nach langer Diskussion heute vom Bundestag beschlossen und tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Der Immobilienverband Deutschland IVD gibt Hauseigentümern eine Übersicht, welche Pflichten und Fristen es zu beachten gibt und welche Handlungsmöglichkeiten sich hinsichtlich ihrer Heizung ergeben.
Was gilt für bestehende Heizungen und in diesem Jahr neu eingebaute Heizungen?
Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau.
Der Immobilienunternehmerverband sieht daher aktuell keinen eiligen Handlungsbedarf für Hauseigentümer, wenn die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist. In der Regel sei es besser, mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Marktlage für Brennstoffe, Strom und Heizungsanlagen klarer ist, empfiehlt der IVD.
Was gilt ab dem kommenden Jahr?
Ab dem 1. Januar 2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.
In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch ab dem 1. Januar 2024 noch eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent, ab 1. Januar 2040 60 Prozent und ab 1. Januar 2045 100 Prozent.
Die kommunale Wärmeplanung setzt den entscheidenden Zeitpunkt für neue Vorgaben
Für alle Städte und Gemeinden wird eine Wärmeplanung bald zur Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.
Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Dies kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.
In jedem Fall müssen aber dem 1. Januar 2045 alle Heizungen 100 Prozent klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr nutzen.
Einbau neuer Gasheizungen
Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird.
Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.
Wie wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen unterstützt?
Hauseigentümer können künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage 30 Prozent Förderung erhalten. Weitere 30 Prozent können Selbstnutzer mit einem Jahreseinkommen unter 40.000 Euro bekommen. Und noch einmal 20 Prozent Förderung erhalten selbstnutzende Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). In Summe können jedoch nur maximal 70 Prozent gefördert werden, zudem ist die maximal förderbare Summe gedeckelt (im Falle eines Einfamilienhauses auf 30.000 Euro).
Vermieter können ihre Mieter an den Investitionen in die neue klimafreundliche Heizung beteiligen. Sie können die eigens für diesen Zweck von acht auf höchstens zehn Prozent leicht erhöhte Modernisierungsmieterhöhung nutzen, wenn gleichzeitig die staatliche Förderung in Anspruch genommen wird. Außerdem ist die Erhöhung auf monatlich 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, soweit es die Kosten für die Heizungsanlage selbst betrifft. Für die weiteren Kosten der Sanierung, beispielsweise für Heizkörper, Verteiler, Pumpen oder Speicher, soll weiterhin die reguläre gesetzliche Kappungsgrenze je nach Miethöhe von zwei oder drei Euro gelten.
Wichtige Regelung zu Etagenheizungen
Bei Etagenheizungen ist zu beachten: Fünf Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung muss eine Entscheidung getroffen werden, ob weiterhin Etagenheizungen betrieben werden sollen. Fällt keine Entscheidung, besteht die Pflicht, an deren Stelle eine Zentralheizung einzubauen – spätestens acht Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung. Dies ist auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) relevant.
(Quelle: IVD Bundesverband Berlin Pressestelle)
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Schon gewußt in Sachen Wohnimmobilien?
Verteilung der Maklerkosten:
Zahlungsnachweis des Verkäufers nach dem neuen Maklergesetz nur bei sogenannten Abwälzungsfällen nötig, nicht aber generell bei Provisionsteilung
Verschiedentlich hört man von Maklerkunden, dass nach dem neuen Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision der Käufer immer ein „Zurückbehaltungsrecht“ seines Provisionsanteils hätte, bis ihm nachgewiesen worden sei, dass der Verkäufer seinen Teil bezahlt habe.
Das ist so nicht korrekt. Zwar gibt es tatsächlich das Instrument des Zahlungsnachweises in dem neuen § 656d BGB, allerdings bezieht sich die Notwendigkeit eines Nachweises aus- schließlich auf die einseitige Interessensvertretung, d.h. wenn im notariellen Kaufvertrag ein Teil der Provision vom Verkäufer auf den Käufer „abgewälzt“ wurde.
Für den Normalfall, nämlich die paritätische Teilung der Provision zwischen Käufer und Ver- käufer, gilt das nicht. Das bedeutet, der Anspruch auf Maklerprovision wird mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages gegen beide Parteien gleichermaßen fällig. Der Makler kann danach sowohl von Käufer als auch Verkäufer die Provision verlangen, ein Nachweis über die vorherige Zahlung des Verkäufers ist nicht erforderlich!
Auch bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist der Mieter nicht automatisch berechtigt, gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Mietvertrag automatisch zu kündigen. Vielmehr muss das Element der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus der Generalklausel des § 543 Abs. 1 S. 2 BGB hinzukommen.
Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Ver- sorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Der Ausfall der Warmwasserversor- gung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Grund für eine einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO dar.
Gibt es beim Auszug eines Mieters Schäden in der Wohnung, muss der Vermieter keine Frist zur Beseitigung dieser setzen. Es bestehe sofort Anspruch auf Schadenersatz, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2018